Blaumacher gefährden den Betriebsfrieden

Volkskrankheit Blaumachen? Was sind überhaupt Blaumacher? Die allermeisten Arbeitnehmer tricksen nicht mit ihren Krankheiten und bleiben nur dann der Arbeit fern, wenn wirklich eine ernste gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

Nur – es gibt leider die berühmten Ausnahmen von der Regel. Daher: Ganz so gutgläubig darf man als Arbeitgeber bei Krankmeldungen nicht immer sein, denn leider missbrauchen manche Arbeitnehmer das System und die soziale Absicherung: Die Blaumacher.

Häufige Krankheitstage

Blaumacher zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne wirkliche Erkrankung der Arbeit fernbleiben und die Lohnfortzahlung so erschleichen. Es sind Simulanten, die sich Krankenscheine erschleichen.

Dadurch gefährden sie den Betriebsfrieden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Besonders beliebte Tage für vorgetäuschte Krankheit sind der „blaue Montag“ und die Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden. An solchen Tagen grassiert bei vielen Personen plötzlich das „Gelbfieber“.

Den typischen Blaumacher erkennt man oft daran, dass er am 4. Tag der Krankheit wieder gesund bei der Arbeit erscheint. Warum die plötzliche Genesung? Bei vielen Arbeitgebern muss ein Arbeitnehmer erst bei mehr als 3 Krankheitstagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Der Krankenschein ist gesetzlich geregelt in § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Folglich müsste der Krankenschein also spätestens am vierten Tag vorgelegt werden. Wer aber gar nicht wirklich krank ist, der scheut häufig den Gang zum Arzt. Warum? Dieser könnte ihn enttarnen, sofern es sich bei dem Arzt nicht gerade um „Doc Holiday“ handelt. So titulierte die die Bild einmal einen Arzt, als ein notorischer Krankschreibungsarzt in Bielefeld aufflog, der als Spezialist für Blaumacher-Krankschreibungen galt.

Der Arbeitnehmer hat also zunächst nur eine Informationsverpflichtung dem Arbeitgeber. Das bedeutet, er muss dem Arbeitgeber eine Mitteilung über die Erkrankung zukommen lassen. Davon zu unterscheiden ist die Nachweispflicht, also die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Blaumacher überführen

Als zahlender Arbeitgeber müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit – selbst bei Vorlage des Krankenscheins – aber nicht immer kritiklos akzeptieren, wenn sie berechtigte Zweifel an der Seriosität der Krankschreibung haben.

Es ist aber nicht leicht, den hohen Beweiswert einer ihnen vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einem möglichen Arbeitsgerichtsverfahren zu widerlegen. Beweise für das betrügerische Blaumachen kann ein Detektiv erbringen. Dadurch festigen Sie Ihre Position vor Gericht ganz deutlich.

Anzeichen für Blaumacher

Was sind Indizien für vorgetäuschte Erkrankungen, die sie als Arbeitgeber im Verdachtsfall durch Detektive genauer überprüfen lassen sollten:

  1. Wenn ein Arbeitnehmer wiederholt gemeinsam mit seinem Ehepartner nach Urlaubsende erkrankt oder er sich zum Ende des Urlaubs einen Krankenschein holt, nachdem ihm vorher vom Arbeitgeber ein längerdauernder Urlaub aus betrieblichen Gründen verweigert wurde, dann sollten Sie das hinterfragen.
  2. Wenn der Arbeitnehmer während der attestierten Arbeitsunfähigkeit längere oder beschwerliche Reisen unternehmen kann, dann stimmt was nicht.
  3. Bedenklich ist es, wenn der Arbeitnehmer während des Krankenstandes nicht zu Hause angetroffen werden kann oder häufig in Gaststätten gesehen wird.
  4. Wenn auffällig viele Arbeitnehmer immer von einem bestimmten Arzt den „gelben Schein“ bekommen, dann sollte Sie das aufmerksam machen.
  5. Konnte ein freier Tag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden und folgt darauf ein Krankenschein, dann sollte man das überprüfen.

Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert des Krankenscheins durch den Detektivbericht nach der Krankschreibungs-Überprüfung glaubhaft erschüttern kann, dann muss der vorgeblich Kranke beweisen, dass die Zweifel des Arbeitgebers unbegründet sind. Er muss dann genau offenlegen, welche Verhaltensmaßregeln der krankschreibende Arzt angeordnet hat und diesen nötigenfalls von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbinden.

Es reicht keineswegs, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit erneut bestätigt. Er muss konkret darlegen, ob er die Arbeitsunfähigkeit auch dann so attestiert hätte, wenn er die besonderen Verdachtsmomente des Arbeitgebers und das Verhaltensmuster des Patienten gekannt hätte.

Auch in den Fällen, bei denen kein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, hat der Arbeitnehmer zu erklären, welche Beeinträchtigungen ihn daran gehindert haben, seiner Arbeitspflicht nachzukommen und am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Beruft der Arbeitnehmer sich pauschal auf Krankheit, so muss er diese in einem solchen Fall näher erklären. Darüber hinaus hat er seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wo er sich zum fraglichen Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit aufgehalten hat.

Keine Lohnfortzahlung für Betrüger

Wenn ein Blaumacher seine Arbeitsunfähigkeit nachweislich (z.B. nachgewiesen durch einen Detektivbericht folgend auf die Krankschreibungs-Überprüfung) nur vorgetäuscht hat, dann muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten.

Blaumachen ist nichts anderes als Betrug. Das Arbeitsrecht erlaubt in solchen Fällen eine fristlose außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.1993, AZ: 2 AZR 154/93; veröffentlicht in Arbeitsrechtliche Praxis, Nr. 112 zu § 626 BGB).

Blaumacher schaden nicht nur ihrem Betrieb, sie schaden der ganzen Volkswirtschaft und ganz besonders ihren Kollegen, denn diese müssen für den faulen Blaumacher dessen Arbeit mit erledigen, während der Schmarotzer es sich derweilen gut gehen lässt.

Beweisführung gegen Blaumacher

Damit die Beweisführung eindeutig ist, sollten Sie die Hilfe einer Detektei überdenken, die mit der Thematik Blaumacher sehr gut vertraut ist und eine Krankschreibungs-Überprüfung professionell vornehmen kann. Eine fernmündliche Beratung von Experten einer Detektei  können Sie sofort erhalten unter

0800 – 3333 583