Mitarbeiter­überwachung » so ist sie legal

Diebstahl rechtfertigt Überwachung

Wenn es fundierte Indizien gibt, dass ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber bestiehlt, dann rechtfertigt dieses in der Regel eine heimliche Überwachung. Bei einem klaren Verdacht ist die Observation durch einen Detektiv ein legales Mittel der Kontrolle.

Dieses kann durch eine Personenbeobachtung geschehen oder auch durch eine Einschleusung eines verdeckten Ermittlers in den Betriebsablauf.

Alternativ ist auch eine Videoüberwachung denkbar, sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. So muss die Überwachung auf Sicherung des Eigentums des Arbeitgebers fokussiert sein. Keinesfalls darf ein Arbeitsprofil des Mitarbeiters erstellt werden.

Offene oder verdeckte Mitarbeiterüberwachung per Videokamera

Bei dem Einsatz von Kameras steht die Überlegung im Raum, ob eine Überwachung in verdeckter oder offener Form erfolgt. Eine offene Überwachung durch Videokameras ist dann unbedenklich, wenn dadurch nicht die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter überwacht werden sollen. Meist wird vor solchen Überwachungen der Betriebsrat mit eingebunden. Die offene Überwachung hat meist präventiven Charakter.

Verdeckte Überwachungen durch Kameras sind dagegen aus juristischer Sicht etwas komplizierter zu bewerten. Die Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden, aber kein Arbeitgeber muss es erdulden, dass er bestohlen wird.

Mitunter werden auch sogenannte Spionagekameras eingesetzt, um Geschehnisse zu dokumentieren. Diese sind hilfreich, wenn beispielsweise immer etwas aus einem Lager oder einem Raum gestohlen wird. Durch den Einsatz einer solchen Kamera lässt sich häufig der Täter überführen.

Das Überwachen von Mitarbeitern ist erlaubt

Im Rahmen der Mitarbeiterüberwachung bei Krankheit (begründeter Verdacht des Simulierens) oder der Außendiensttätigkeit (begründeter Verdacht des Arbeitszeiterfassungsbetrug oder Spesenbetrugs) erfolgt die Feststellung, was der Mitarbeiter im zu überwachenden Zeitraum unternimmt. Insbesondere stellt der Detektiv fest, ob er sich beispielsweise genesungswidrig bei Krankheit verhält oder die Arbeitszeit nicht einhält.

Ohne eine solche Mitarbeiterüberwachung hätte der Arbeitgeber keine Möglichkeit, eine Pflichtverletzungen seiner Beschäftigten zu beweisen.

Wenn der begründete Verdacht von gesetzeswidrigen Handlungen oder arbeitsrechtlichen Verstößen vorliegt, ist eine Observation durch eine Detektei erlaubt. In dem Fall finden sie auf der Informationsseite Mitarbeiterüberwachung (https://www.detektei-aplus.de/wirtschaftsdetektei/mitarbeiterueberwachung.htm) der Detektei A Plus  ausführliche Angaben und Hilfestellungen.

Abhören von Telefonaten

Darf ein Arbeitgeber private Telefonate abhören? Nein, das ist grundsätzlich nicht erlaubt. § 201 des StGb (Strafgesetzbuch) schützt die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochen Wortes. Abhören wäre daher nicht legal.

Allerdings ist in den meisten Betrieben ist nur die berufliche Nutzung des Diensttelefons gestattet. Begründete Ausnahmen sind sogenannte dienstlich veranlasst Privatgespräche, zum Beispiel wenn es zu einer Verspätung wegen längerer Arbeitszeit kommt. Wer immer wieder privat telefoniert und deshalb abgemahnt wird, kann sich auch nicht damit herausreden, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das verboten sei.