Berufsordnung für Detektive

Bund internationaler Detektive e.V.

PRÄAMBEL

Der deutsche Berufsdetektiv – im Sinne des Gesetzes ein Gewerbetreibender – genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vorrechte oder Sonderrechte. Er übt keine amtlichen oder behördlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung. Dennoch nimmt er auf Grund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts- und Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist. In seiner Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht.

Die Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende Berufs- und Standesordnung geregelt. Diese Richtlinien geben die zurzeit geltende Standesauffassung wieder. Sie können jedoch nicht erschöpfend sein. Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat auch den Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden. Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und freie Mitarbeiter im Detektivberuf. Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.

A. ALLGEMEINE BERUFSPFLICHTEN

  • § 1 Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher Sorgfalt und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.
  • § 2 Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen. Der Detektiv muss bei seinem Tun und Lassen stets die Interessenlage des Auftraggebers beachten und alles vermeiden, was die Rechtsposition des Auftraggebers gefährden könnte.
  • § 3 Der Detektiv hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei Berufsausübung sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten. Ein Detektiv, der dies versäumt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten. Bei Verstößen gegen die Berufspflichten schützt Unkenntnis nicht.
  • § 4 Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des herrschenden Strafrechts dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen. Soweit Informationsquellen gegenüber vertrauliche Behandlung oder Geheimhaltung zugesichert wurde, ist dies strikt einzuhalten. Daher sind solche Zusicherungen zu unterlassen, wenn ihre Einhaltung nicht gewährleistet erscheint. In Prozesssachen oder Auftragssachen, bei denen spätere prozessuale Weiterung zu erwarten steht, darf nur solchen Informationsquellen und Auskunftspersonen Vertraulichkeit zugesichert werden, auf die als Zeuge oder Beweismittel verzichtet werden kann, ohne die Interessen des Auftraggebers zu gefährden. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die Auftragserledigung hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen und Verwandten des Detektivs. Der Detektiv ist verpflichtet, sorgfältig zu erwägen, ob und in welchem Umfang die mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiter unterrichtet werden dürfen.
  • § 5 In Berufsausübung und sonstigem Auftreten ist auch der Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu vermeiden.
  • § 6 Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden.
  • § 7 Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs muss sachlich und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Belange des gesamten Berufsstandes. Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber Presse, Funk, Fernsehen und sonstigen Publikationsmedien.
  • § 8 Bei jedwelcher Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im wohlverstandenen Interesse des Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.
  • § 9 Der Detektiv hat innerhalb und außerhalb des Berufs durch vorbildliches Auftreten unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung sich stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.
  • § 10 Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen.

B. DAS VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN UND BERUFSVERBAND

  • § 11 Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Letzteren der Vorrang. Unsachliche Angriffe gegen die Person eines Kollegen sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung.
  • § 12 Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Maßnahmen gegen Kollegen
  • § 13 Jeder Detektiv hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, dass ein Kollege standeswidrig handelt, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.
  • § 14 Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
  • § 15 Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
  • § 16 Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu unterrichten, damit dieser ggfs. eingreifen kann. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen. Streitigkeiten unter Kollegen
  • § 17 Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen und erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens zuzuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen. Beschwerdeverfahren
  • § 18 In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
  • § 19 Beschwert sich ein Kollege oder Auftraggeber über Arbeitsausführung, Preisgestaltung oder Verhalten eines Detektivs, so ist der Beschwerdeführer – vor Eintritt in die Prüfung – aufzufordern, den beschwerten Detektiv gegenüber dem Vorstand des angerufenen Berufsverbandes von der Schweigepflicht zu entbinden.
  • § 20 Die Prüforgane sind zu strikter Geheimhaltung aller im Verlauf der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.
  • § 21 Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrags erkennen lassen, so ist im wohlverstandenen Interesse des gesamten Berufsstandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.
  • § 22 Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsstandes gefährden, sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des
  • § 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag zu Disziplinarmaßnahmen.
  • § 23 Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem beschwerten Kollegen den Inhalt der Beschwerde bekanntzugeben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.
  • § 24 Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung des beschwerten Kollegen die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlussverfahren aus dem Berufsverband zulässig.

C. VERHALTEN GEGENÜBER BEHÖRDEN UND GERICHTEN

  • § 25 Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muss sich der Detektiv stets bewusst sein, dass er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern seinen Berufsstand repräsentiert. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten des Detektivs als Zeuge vor Gericht. Er muss sich dabei stets bewusst sein, dass an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen als an die Bekundungen anderer Zeugen.
  • § 26 Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellende Personen, Rechtsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen zu Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.
  • § 27 Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. § 138 StGB besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung nach Vergehen oder Verbrechen (§ 257 StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 StPO (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilung an Beamte der Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen bringen könnten.
  • § 28 Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und Vermittlung einzuschalten.

D. DAS VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER

  • § 29 Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Tunlich erscheint die Verwendung der vom Berufsverband autorisierten Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes Auskunft.
  • § 30 Der Detektiv übt eine „entgeltliche Geschäftsbesorgung“ aus, und zwar als Inhalt eines Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff. BGB (Auftrag). Bei Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB vorliegen.
  • § 31 Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätig werden wird allein vom berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nie größer sein, als der Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des jeweiligen Auftraggebers zulässt.
  • § 32 Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen.
  • § 33 Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer rechts- und/oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv soll sich gegen Missbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern.
  • § 34 Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
  • § 35 Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
  • § 36 Wenn ein Detektiv erkennt, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrags mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder aber den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich eine Gefährdung der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist grob standeswidrig.
  • § 37 Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine, insbesondere in Prozesssachen, sind peinlichst zu beachten.
  • § 38 Schweigepflicht: Hier gilt das unter § 4 und unter § 26 Ausgeführte.
  • § 39 Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Treueverhältnis nicht bestehen kann.
  • § 40 Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist. Der Detektiv hat auch den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.

E. BERICHTERSTATTUNG

  • § 41 Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist jedoch Rechnung zu tragen (siehe § 4/II, III).
  • § 42 Jeder Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und Objektivität abzufassen, so dass er jederzeit richterlicher Nachprüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozess fall beeidet werden können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten. Ausnahmen sind zulässig. Die Berichterstattung soll klar, übersichtlich, stilistisch einwandfrei und frei von Fehlern erfolgen. Ermittlungsberichte und Auskünfte sollen so klar und unmissverständlich formuliert werden, dass auch Personen ohne besondere Sachkunde ein klares Bild gewinnen. Schlussfolgerungen und Vermutungen müssen von Tatsachenfeststellungen sprachlich und stilistisch klar unterschieden werden.
  • § 43 Bei Beobachtungen und Überwachungen sind grundsätzlich genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluss über den gesamten Verlauf der Aktion geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind erforderlichenfalls beizufügen.

F. PREISGESTALTUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

  • § 44 Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber der freien Vereinbarung.
  • § 45 Bei Auftragsannahme sind klare und unmissverständliche Kostenvereinbarungen, tunlichst schriftlich, zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.
  • § 46 Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her unnatürlich, da der Detektiv einen „Erfolg“ seiner Tätigkeit nicht garantieren kann.
  • § 47 Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind grob standeswidrig. Ebenso grob standeswidrig handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen.
  • § 48 Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend „angemessen“ zu sein. Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als „angemessen“ erkannten Beträge.
  • § 49 Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen a) Honorar, b) sachdienlichem Aufwand, c) sacherforderlichen Spesen (Verpflegung, Übernachtung) und Reisekosten. Zum sachdienlichen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen.
  • § 50 Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze zu vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand. Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.
  • § 51 Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Fotogerät, Tonbandgerät, Funk usw.) unterliegt freier Vereinbarung.

G. DIE PRAXIS

  • § 52 Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strengste Maßstäbe anzulegen. Auch der Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser Firmenbezeichnungen. Das Gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm- und Fernschreibeadressen.
  • § 53 Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig.
  • § 54 Zulässig und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu solchen Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung in das Vereinsregister o. ä.).
  • § 55 Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus militärischem und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung „Diplom-Detektiv“.

H. VERHÄLTNIS ZU PERSONAL UND MITARBEITERN

  • § 56 Der Detektiv muss sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit erhalten.
  • § 57 Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
  • § 58 Mitarbeiter und Personal sind – tunlichst schriftlich – zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsherrn zu überwachen.
  • § 59 Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.
  • § 60 Der Detektiv muss seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
  • § 61 Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
  • § 62 An das Treueverhältnis der Angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis, das selbst nur bei gelegentlicher Mitarbeit begründet ist, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht, schädigende Handlungen zu unterlassen, Achtung entgegenzubringen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.
  • § 63 Buchführung und Aktenordnung: Der Detektiv ist zur Beachtung und Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung über die „Buchführungs- und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien“ in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
  • § 64 Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu sein. Die Akten- und Archivordnung ist dann als übersichtlich anzusehen, wenn sich ein sachverständiger Dritter in angemessen kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.
  • § 65 Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten unzugänglich bleiben.