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BERUFSORDNUNG FÜR DETEKTIVE
(Bund int. Detektive e.V.)
PRÄAMBEL
Der deutsche Berufsdetektiv - im Sinne des Gesetzes ein Gewerbetreibender -
genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vorrechte oder Sonderrechte.
Er übt keine amtlichen oder behördlichen Funktionen aus. Seine beruflichen
Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden
Gesetzen und Vorschriften sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung. Dennoch
nimmt er auf Grund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten eine mit hoher
Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts- und
Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben
privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom
Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist. In
seiner Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrung der berechtigten
Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht. Die
Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende
Berufs- und Standesordnung geregelt. Diese Richtlinien geben die zur Zeit
geltende Standesauffassung wieder. Sie können jedoch nicht erschöpfend sein. Der
Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein
Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen
Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren
Standesauffassung einzurichten. Er hat auch den Anschein eines Handelns gegen
die Berufsordnung zu vermeiden. Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte
und freie Mitarbeiter im Detektivberuf. Die Vorstände der Berufsverbände, die
sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung
dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen
Fragen Auskunft zu erteilen.
A. ALLGEMEINE BERUFSPFLICHTEN
- § 1 Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher Sorgfalt
und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.
- § 2 Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter
Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und
höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden
zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen. Der Detektiv muß bei seinem
Tun und Lassen stets die Interessenlage des Auftraggebers beachten und alles
vermeiden, was die Rechtsposition des Auftraggebers gefährden könnte.
- § 3 Der Detektiv hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der
berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei
Berufsausübung sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und
technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten. Ein Detektiv,
der dies versäumt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in
Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten. Bei Verstößen gegen die
Berufspflichten schützt Unkenntnis nicht.
- § 4 Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu
absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des herrschenden
Strafrechts dem nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt im Verhältnis zu
vertraulichen Informationsquellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen. Soweit
Informationsquellen gegenüber vertrauliche Behandlung oder Geheimhaltung
zugesichert wurde, ist dies strikt einzuhalten. Daher sind solche
Zusicherungen zu unterlassen, wenn ihre Einhaltung nicht gewährleistet
erscheint. In Prozeßsachen oder Auftragssachen, bei denen spätere prozessuale
Weiterung zu erwarten steht, darf nur solchen Informationsquellen und
Auskunftspersonen Vertraulichkeit zugesichert werden, auf die als Zeuge oder
Beweismittel verzichtet werden kann, ohne die Interessen des Auftraggebers zu
gefährden. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die
Auftragserledigung hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen und
Verwandten des Detektivs. Der Detektiv ist verpflichtet, sorgfältig zu
erwägen, ob und in welchem Umfang die mit der Bearbeitung befaßten Mitarbeiter
unterrichtet werden dürfen.
- § 5 In Berufsausübung und sonstigem Auftreten ist auch der Anschein
amtlicher oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu
vermeiden.
- § 6 Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen
Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden.
- § 7 Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs muß
sachlich und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Belange des gesamten
Berufsstandes. Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber Presse, Funk,
Fernsehen und sonstigen Publikationsmedien.
- § 8 Bei jedwelcher Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner
Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der
Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im
wohlverstandenen Interesse des Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf
berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.
- § 9 Der Detektiv hat innerhalb und außerhalb des Berufs durch
vorbildliches Auftreten unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren
Erscheinung sich stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die
sein Beruf erfordert.
- § 10 Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die
Berufsordnung nicht rechtfertigen.
B. DAS VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN UND BERUFSVERBAND
- § 11 Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das
Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte
Auftragserledigung zu gefährden. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer
Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des
Letzteren der Vorrang. Unsachliche Angriffe gegen die Person eines Kollegen
sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung.
- § 12 Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge
termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter
gleichzeitiger Gewährung der im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu
bearbeiten. Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei
Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuß zu leisten. Kostenrechnungen
im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig.
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Maßnahmen gegen Kollegen
- § 13 Jeder Detektiv hat darauf zu achten, daß auch andere Kollegen die
Berufsordnung nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, daß ein Kollege
standeswidrig handelt, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung
hinweisen.
- § 14 Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die
schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen
an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
- § 15 Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher
Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
- § 16 Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige
erstattet oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu
unterrichten, damit dieser ggfs. eingreifen kann. Das gleiche gilt für
Zivilklagen unter Kollegen. Streitigkeiten unter Kollegen
- § 17 Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten
verpflichtet, den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen und
erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens zuzuziehen. Bleibt der
Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den
Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen. Beschwerdeverfahren
- § 18 In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung
verpflichteten Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder
einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und
auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
- § 19 Beschwert sich ein Kollege oder Auftraggeber über Arbeitsausführung,
Preisgestaltung oder Verhalten eines Detektivs, so ist der Beschwerdeführer -
vor Eintritt in die Prüfung - aufzufordern, den beschwerten Detektiv gegenüber
dem Vorstand des angerufenen Berufsverbandes von der Schweigepflicht zu
entbinden.
- § 20 Die Prüforgane sind zu strikter Geheimhaltung aller im Verlauf der
Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das
Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen
Auftraggeber fallen oder ein Betriebsgeheimnis darstellen.
- § 21 Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung
festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder
Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrags erkennen lassen, so
ist im wohlverstandenen Interesse des gesamten Berufsstandes der Vorstand des
Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.
- § 22 Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen
die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen
des Berufsstandes gefährden, sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des
- § 17 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und
zum Antrag zu Disziplinarmaßnahmen.
- § 23 Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich
unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes
zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen
Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet,
dem beschwerten Kollegen den Inhalt der Beschwerde bekanntzugeben und ihn
unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den
Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.
- § 24 Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, so
haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person,
Berufserfahrung und Betriebsführung des beschwerten Kollegen die Gewähr für
umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung
schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder
vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder
Vertragstreue oder andere das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen
oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes
das Ausschlußverfahren aus dem Berufsverband zulässig.
C. VERHALTEN GEGENÜBER BEHÖRDEN UND GERICHTEN
- § 25 Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und
Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muß sich der Detektiv
stets bewußt sein, daß er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern
seinen Berufsstand repräsentiert. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das
Auftreten des Detektivs als Zeuge vor Gericht. Er muß sich dabei stets bewußt
sein, daß an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner
Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen als an
die Bekundungen anderer Zeugen.
- § 26 Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen
gleichzustellende Personen, Rechtsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen zu
Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und
Standesregeln zu beachten.
- § 27 Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gem. §
138 StGB besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des
StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft) anzuzeigen, soweit nicht damit der Tatbestand einer
Beistandsleistung nach Vergehen oder Verbrechen (§ 257 StGB) erfüllt ist. Im
Verkehr mit Organen der Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden
Vorschriften des § 163 StPO (Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist
bei Mitteilung an Beamte der Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die
zwangsläufigen Folgen einer solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher
Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im wohlverstandenen Interesse des
Auftraggebers liegen. Wo dieses nicht der Fall ist, sind alle Mitteilungen zu
unterlassen, die den jeweiligen Beamten in innere Konfliktsituationen bringen
könnten.
- § 28 Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der
Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen
Behörden und Detektiv zu Berufsfragen soll der Detektiv seine Rechte mit
Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form vertreten.
Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und Vermittlung
einzuschalten.
D. DAS VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER
- § 29 Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind
standeswidrig. Tunlich erscheint die Verwendung der vom Berufsverband
autorisierten Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des
Berufsverbandes Auskunft.
- § 30 Der Detektiv übt eine „entgeltliche Geschäftsbesorgung“ aus, und zwar
als Inhalt eines Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung gelten
die §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) und die §§ 663 ff. BGB (Auftrag). Bei
Auskünften (Spezialauskünften) kann ein Werkvertrag i.S. des § 631 BGB
vorliegen.
- § 31 Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom
berechtigten Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nie
größer sein, als der Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des
jeweiligen Auftraggebers zuläßt.
- § 32 Das berechtigte Interesse des Auftraggebers ist mit größtmöglicher
Sorgfalt zu prüfen.
- § 33 Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher
Sorgfalt die Gefahr einer rechts- und/oder verfassungswidrigen Verwendung der
Berichterstattung erkennen lassen, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der
Detektiv soll sich gegen Mißbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und
Berichte durch entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung sichern.
- § 34 Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel
zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
- § 35 Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet,
dies unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
- § 36 Wenn ein Detektiv erkennt, daß die sachkundige Ausführung eines
Auftrags mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde,
personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten,
geeignete Fachkollegen (auf Kollegialbasis) heranzuziehen oder aber den
Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders handelt, nimmt zumindest grob
fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich eine Gefährdung der Interessen des
Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist grob standeswidrig.
- § 37 Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte
Termine, insbesondere in Prozeßsachen, sind peinlichst zu beachten.
- § 38 Schweigepflicht: Hier gilt das unter § 4 und unter § 26 Ausgeführte.
- § 39 Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein
Treueverhältnis. Deshalb ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in
allen Fällen ausgeschlossen, in denen dieses Treueverhältnis nicht bestehen
kann.
- § 40 Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei
in derselben Sache im entgegengesetzten Interesse tätig war oder ist. Der
Detektiv hat auch den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.
E. BERICHTERSTATTUNG
- § 41 Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter
Wahrheit verpflichtet. Dem Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen
ist jedoch Rechnung zu tragen (siehe § 4/II,III).
- § 42 Jeder Bericht ist vom Inhalt her mit größter Sachlichkeit und
Objektivität abzufassen, so daß er jederzeit richterlicher Nachprüfung
standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen im Prozeßfall beeidet
werden können. Grundsätzlich ist schriftlich zu berichten. Ausnahmen sind
zulässig. Die Berichterstattung soll klar, übersichtlich, stilistisch
einwandfrei und frei von Fehlern erfolgen. Ermittlungsberichte und Auskünfte
sollen so klar und unmißverständlich formuliert werden, daß auch Personen ohne
besondere Sachkunde ein klares Bild gewinnen. Schlußfolgerungen und
Vermutungen müssen von Tatsachenfeststellungen sprachlich und stilistisch klar
unterschieden werden.
- § 43 Bei Beobachtungen und Überwachungen sind grundsätzlich genaue
Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluß über den gesamten Verlauf der Aktion
geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und genau
anzuführen. Lichtbilder oder andere Beweismittel sind erforderlichenfalls
beizufügen.
F. PREISGESTALTUNG UND RECHNUNGSLEGUNG
- § 44 Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung zwischen Detektiv und
Auftraggeber der freien Vereinbarung.
- § 45 Bei Auftragsannahme sind klare und unmißverständliche
Kostenvereinbarungen, tunlichst schriftlich, zu treffen. Der Detektiv ist
berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung eines
angemessenen Kostenvorschusses abhängig zu machen.
- § 46 Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter
Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber
die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars ist zulässig, wenn auch von der Sache her unnatürlich, da der
Detektiv einen „Erfolg“ seiner Tätigkeit nicht garantieren kann.
- § 47 Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind grob standeswidrig. Ebenso grob
standeswidrig handelt der Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung
dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in
auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
- § 48 Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung
entsprechend „angemessen“ zu sein. Als Richtschnur dienen die von der
Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die
dabei als „angemessen“ erkannten Beträge.
- § 49 Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen
a) Honorar, b) sachdienlichem Aufwand, c) sacherforderlichen Spesen
(Verpflegung, Übernachtung) und Reisekosten. Zum sachdienlichen Aufwand
gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln sowie
sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im Sinne von Vertrauensspesen.
- § 50 Für den Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze
zu vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu
bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der
Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters
Berücksichtigung fand. Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.
- § 51 Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B.
Fotogerät, Tonbandgerät, Funk usw.) unterliegt freier Vereinbarung.
G. DIE PRAXIS
- § 52 Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia
bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie
unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strengste Maßstäbe anzulegen. Auch
der Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt
sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser
Firmenbezeichnungen. Das Gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbogen,
Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm- und Fernschreibeadressen.
- § 53 Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in
Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig.
- § 54 Zulässig und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu
solchen Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung in das Vereinsregister o.
ä.).
- § 55 Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und
imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus
militärischem und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung
„Diplom-Detektiv“.
H. VERHÄLTNIS ZU PERSONAL UND MITARBEITERN
- § 56 Der Detektiv muß sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen
Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und
Unabhängigkeit erhalten.
- § 57 Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal
und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
- § 58 Mitarbeiter und Personal sind - tunlichst schriftlich - zur Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu
verpflichten. Der Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner
Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsherrn zu überwachen.
- § 59 Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere
die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.
- § 60 Der Detektiv muß seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit
ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies
beinhaltet verantwortungsbewußte Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen
Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
- § 61 Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen
Verpflichtungen nachzukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter
dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und
Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften
sind zu beachten und einzuhalten.
- § 62 An das Treueverhältnis der Angestellten und freien Mitarbeiter
gegenüber dem Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses
Treueverhältnis, das selbst nur bei gelegentlicher Mitarbeit begründet ist,
verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und
sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht, schädigende Handlungen zu
unterlassen, Achtung entgegenzubringen, Verschwiegenheit zu wahren, vor
Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen
besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.
- § 63 Buchführung und Aktenordnung: Der Detektiv ist zur Beachtung und
Einhaltung der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung über die „Buchführungs-
und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien“ in ihrer jeweils
gültigen Fassung verpflichtet.
- § 64 Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu
sein. Die Akten- und Archivordnung ist dann als übersichtlich anzusehen, wenn
sich ein sachverständiger Dritter in angemessen kurzer Zeit darin
zurechtfinden würde.
- § 65 Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sind so zu
verwahren, daß sie unbefugten Dritten unzugänglich bleiben.
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